Bebauungsplan „Gewerbegebiet Morglachäcker – 1. Änderung“: ChangeMe

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ÖffnungszeitenMitarbeiterGemeinderatKindergarten

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Morglachäcker – 1. Änderung“
im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Beuren hat am 18.07.2022 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Gewerbegebiet Morglachäcker – 1. Änderung“ nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Das Plangebiet liegt am nördlichen Ortsrand von Beuren im Gewerbegebiet Morglachäcker und umfasst die nordöstlichen bzw. nördlichen Teilflächen der Grundstücke Morglachstraße 1-7 und die öffentliche Fläche bis zum Geh- und Radweg entlang der Linsenhofer Straße.

Für den Planbereich ist der Lageplan des Bebauungsplanes in der Fassung vom 03.05.2022 maßgebend. Er ergibt sich aus dem folgenden unmaßstäblichen Kartenausschnitt:

Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Morglachäcker – 1. Änderung“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs.3 BauGB).

Der Bebauungsplan kann einschließlich Begründung im Rathaus Beuren, Linsenhofer Straße 2, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen. Der Bebauungsplan kann auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Beuren (www.beuren.de) und über das zentrale Internetportal des Landes eingesehen werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich oder elektronisch beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan - sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Frist von einem Jahr jedermann diese Verletzung geltend machen.

Beuren, den 21.07.2022

 

gez.
Daniel Gluiber
Bürgermeister

 

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan „Gewerbegebiet Morglachäcker – 1. Änderung“
im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Beuren hat am 16.05.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Morglachäcker“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB zu ändern (Bezeichnung „Gewerbegebiet Morglachäcker – 1. Änderung“).

Der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 03.05.2022 wurde gebilligt. Es wurde beschlossen die Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer öffentlichen Auslegung durchzuführen. Im beschleunigten Verfahren wird von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB abgesehen.

Das Plangebiet liegt am nördlichen Ortsrand von Beuren im Gewerbegebiet „Morglachäcker“ und umfasst die nordöstlichen bzw. nördlichen Teilflächen der Grundstücke Morglachstraße 1-7 und die öffentliche Fläche bis zum Geh- und Radweg entlang der Linsenhofer Straße.

Für den Planbereich ist der Lageplan des Planentwurfes in der Fassung vom 03.05.2022 maßgebend. Er ergibt sich aus dem folgenden unmaßstäblichen Kartenausschnitt:

Ziele und Zwecke der Planung:
Ziel der Planung ist die Neuordnung der Flächen für Pflanzgebot im Bebauungsplan „Gewerbegebiet Morglachäcker“ entlang der Linsenhofer Straße. Die Neuordnung soll so erfolgen, dass eine Eingrünung entlang der Linsenhofer Straße weiterhin gewährleistet ist. Darüber hinaus soll die bestehende Zufahrtsregelung für die Grundstücke Morglachstraße 5 und 7 über den bestehenden Gehweg planungsrechtlich gesichert werden.

Öffentliche Auslegung:
Der Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 03.05.2022 wird mit Begründung und der artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung in der Zeit vom 07.06.2022 bis 08.07.2022 im Rathaus in Beuren, Linsenhofer Straße 2, öffentlich ausgelegt. Die ortsübliche Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen des Planentwurfes können ab dem 07.06.2022 unten stehend eingesehen werden.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingestellt.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift an die Gemeindeverwaltung oder als elektronische Erklärung per Email an beuren@beuren.de abgegeben werden.

Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften unberücksichtigt bleiben können.

Beuren, 27.05.2022

 

gez.
Daniel Gluiber
Bürgermeister