Grundbucheinsichtsstelle der Gemeinde Beuren
Mit der Neuordnung des Grundbuchwesens wurden in Baden-Württemberg die Grundbuchämter auf die grundbuchführenden Amtsgerichte übertragen.
Damit die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Beuren nicht zum zuständigen Grundbuchamt nach Böblingen fahren müssen, hat sich die Gemeinde Beuren dafür entschieden eine Grundbucheinsichtsstelle im Rathaus in Beuren einzurichten.
Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, beispielsweise
- wer Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks ist,
- ob und welche Rechte Dritte an einem Grundstück haben (z.B. Grundpfandrechte oder Dienstbarkeiten) oder
- ob es Vormerkungen und bestimmte Verfügungsbeschränkungen gibt. Eine Vormerkung sichert einen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus einem Kaufvertrag.
Bei der Grundbucheinsichtsstelle der Gemeinde Beuren können Sie folgendes beantragen:
- Einsicht in ein Grundbuch vor Ort (kostenlos)
- einfacher/unbeglaubigter Ausdruck aus einem Grundbuch
- amtlicher Ausdruck aus einem Grundbuch
Unten aufgeführt finden Sie weitere Informationen.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei
- dem Grundbuchamt oder
- der Grundbucheinsichtsstelle (wenn eingerichtet) oder
- bei jeder Notarin / jedem Notar
Hinweis:
13 Amtsgerichte führen in Baden-Württemberg das Grundbuch. Das zuständige Grundbuchamt finden Sie im Internet bei der Notarauskunft der Bundesnotarkammer unter „Grundbuchamtssuche“.
Ob bei einer Gemeinde eine Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist, können Sie bei der Gemeindeverwaltung erfragen oder im Internet abrufen.
Voraussetzungen
Um einen Grundbuchausdruck oder Einsicht in ein Grundbuch zu erhalten, muss ein glaubhaftes berechtigtes Interesse dargelegt werden.
Ein berechtigtes Interesse haben:
- der Eigentümer / die Eigentümer/in
- durch den Eigentümer Bevollmächtigte
- dingliche Berechtigte, d. h. denjenigen/diejenige, für die ein Recht im Grundbuch eingetragen ist (z.B. Grundschuld, Hypothek, Dienstbarkeit o. ä.).
- Erbbauberechtigte
- Gläubiger/innen, die die Zwangsvollstreckung des Grundstückes betreiben
Unterlagen
Neben dem Antrag benötigt die Verwaltung noch folgende Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Falls Sie nicht der Eigentümer oder die Eigentümerin sind: Unterlagen, aus denen sich Ihr berechtigtes Interesse ergibt
- Falls Sie sich vertreten lassen wollen: schriftliche Vollmacht von der Person, die einen Antrag stellen darf
Ablauf und Ansprechpartner
Um einen Grundbuchausdruck oder Einsicht in ein Grundbuch zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Das Antragsformular finden Sie in der Spalte auf der rechten Seite oder unter Rathausvordrucke.
Die Übersendung des beantragten Grundbuchausdrucks an Sie erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen per Post oder durch persönliche Abholung.
Ansprechpartner bei der Gemeindeverwaltung sind:
Sachbearbeiterin
Beate Döbler
Telefonnummer: 07025 91030-0
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Ratschreiber
Bürgermeister
Daniel Gluiber
Telefonnummer: 07025 91030-0
E-Mail schreiben
Stellvertretende Ratschreiberin
Hauptamtsleiterin
Marina Schall
Telefonnummer: 07025 91030-40
E-Mail schreiben
Kosten
Bei der Gemeinde Beuren fallen folgende Kosten an:
- 10,- € für einen einfachen/unbeglaubigten Ausdruck aus dem Grundbuch
- 20,- € für einen amtlichen Ausdruck aus dem Grundbuch
Die einzelnen Kostenarten können Sie im Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) unter den jeweiligen Nummern nachlesen.
Grundbuchamt und Notariat können für ihre Tätigkeit einen Vorschuss verlangen.
Rechtsgrundlagen
- § 12 Grundbuchordnung (GBO) (Grundbucheinsicht und Abschriften)
- § 35a Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) (Grundbucheinsichtstelle)
- § 133a Grundbuchordnung (GBO) (Mitteilung des Grundbuchinhalts durch Notar)