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Gemeinde Beuren

Bauliche Anlagen im Außenbereich

Zum Schutz der freien Landschaft (naturgegebene Bodennutzung) vor Zersiedelung und zur Erhaltung der Landschaft als Erholungsraum für die Allgemeinheit gibt es gesetzliche Regelungen, wonach bauliche Anlagen in der freien Landschaft, dem sogenannten Außenbereich, nur eingeschränkt errichtet werden dürfen.

Ein Merkblatt über die Zulässigkeit der unterschiedlichen Projekte im Außenbereich finden Sie hier (PDF-Datei).

Als „Außenbereich“ bezeichnet man Grundstücke und Flächen, welche außerhalb von zusammenhängenden bebauten Ortsteilen und außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen.

Der Außenbereich soll grundsätzlich frei von jeglicher Bebauung und Einfriedungen gehalten werden. Von dieser Einschränkung sind privilegierte Vorhaben, z. B. ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, ausgenommen. Diese Vorhaben sind im Außenbereich zulässig, solange die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange wie beispielsweise der Landschaftsschutz, nicht entgegenstehen (§ 35 Baugesetzbuch (BauGB)). Vor Errichtung der privilegierten baulichen Anlage ist ein Antrag auf Baugenehmigung bei der unteren Baurechtsbehörde einzureichen.

Darüber hinaus können Sie sich bei der unteren Baurechtsbehörde des Landratsamtes Esslingen informieren.

http://www.beuren.de//rathaus-service/bauen-in-beuren/bauliche-anlagen-im-aussenbereich