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Gemeinde Beuren

Bebauungsplanverfahren Baugebiet Hagnach/ Brühl

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Beteiligung gemäß §3 Abs.2 BauGB
des Bebauungsplanes und der örtliche Bauvorschriften

„Brühl und Hagnachstraße“
 

Der Gemeinderat der Gemeinde Beuren hat am 22.01.2024 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Brühl und Hagnachstraße“ gebilligt. Die Öffentlichkeit wird erneut gemäß §3 Abs.2 BauGB am Verfahren beteiligt.
 

Der Planbereich liegt am nordöstlichen Ortsrand von Beuren zwischen der Owener Straße und der Brühlstraße und in der Hagnachstraße.

 

Der Planbereich Brühl wird wie folgt begrenzt:

  • Im Norden durchscheidet der Geltungsbereich die Grundstücke mit den Flst. Nr. 2179, 2217, 2219, 2220, 2390, 2442, 2443 und 2445 im Gewann Äußerer Brühl. Entlang des nördlichen Teils der Owener Straße durchscheidet der Geltungsbereich die Grundstücke mit den Flst. Nr. 2180, 2181, 2182, 2182/1, 2183, 2184 und 2185. Im Norden erstreckt sich der Geltungsbereich bis zur L 1210.
  • im Osten grenzt der Geltungsbereich an die östliche Grundstücksgrenze der Owener Straße bzw. Alten Steige. Die Alte Steige wird bis auf Höhe des aus den Weinbergen ankommenden Feldwegs in den Geltungsbereich aufgenommen.
  • im Süden schließt der Geltungsbereich an die bebauten Grundstücke Owener Straße 17, bzw. Kelterplatz 4, den dazwischenliegenden Hausgärten und dem Flst. Nr. 113/1, mit der Trafostation der Stadtwerke Neuffen, an. Die Owener Straße wir bis zur Einmündung Mühläckerstraße Teil des Geltungsbereiches.
  • im Westen grenzt der Geltungsbereich an die bebauten Grundstücke entlang der Brühlstraße und Silcherstraße.
 

Der Planbereich „Hagnachstraße“ wird wie folgt begrenzt:

  • Im Norden durch den Feldweg, welcher die Brühlstraße mit der Landwirtschaftsfläche über den Tunnel der Ortsumfahrung hinweg verbindet,
  • im Osten durch bebaute Grundstücke an der Brühlstraße,
  • im Süden durch bebaute Grundstücke an der Tiefenbachstraße,
  • im Westen durch die westliche Grenze der bebauten Grundstücke entlang der Hagnachstraße.
 

Für den räumlichen Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Entwurfs des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 20.07.2015/27.07.2015/07.06.2021/29.11.2021/21.12.2021/22.12.2023 maßgebend. Er ergibt sich aus dem folgenden unmaßstäblichen Kartenausschnitt:

Veröffentlichung im Internet und Öffentliche Auslegung:

Der Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 20.07.2015/27.07.2015/07.06.202/29.11.2021/21.12.2021/22.12.2023 wird mit Begründung und Umweltbericht, sowie wesentlichen vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und weiteren Anlagen in der Zeit vom 26.01.2024 bis 28.02.2024 (Veröffentlichungsfrist je einschließlich) gemäß §3 Abs.2 BauGB im Internet veröffentlicht. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die Planunterlagen können im Internet unter der Internet-Adresse der Gemeinde Beuren https://www.beuren.de/rathaus-service/planungen/laufende-verfahren/bebauungsplanverfahren-baugebiet-hagnach/-bruehl von jedermann eingesehen werden.

Die Planunterlagen sind zusätzlich im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingestellt.

Zusätzlich zur Veröffentlichung der Unterlagen im Internet werden die Planunterlagen als weitere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit im Rathaus in Beuren, Linsenhofer Straße 2 während der Veröffentlichungsfrist und folgender Zeiten für jedermann öffentlich ausgelegt:

Montag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Dienstag von 15:30 Uhr bis 18:30 Uhr

Mittwoch: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Donnerstag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Freitag: 9:00 Uhr bis 12:30 Uhr

 

Bestandteil der im Internet veröffentlichten und im Rathaus ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
Informationen über

  • Die naturräumlichen Gegebenheiten des Planbereiches,
  • die Betroffenheit von Schutzgebieten, geschützten Biotopen und zum Biotopverbund,
  • die Beschreibung und Bewertung des Umweltbestandes hinsichtlich der Umweltbelange Boden, Wasser, Klima und Luft, Arten und Biotope, Landschaftsbild und Erholung, Mensch, Kultur- und sonstige Sachgüter,
  • die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft, Arten und Biotope, Landschaftsbild und Erholung, Mensch, Kultur- und sonstige Sachgüter,
  • die Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung, zum Ausgleich und zur Kompensation negativer Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft, Arten und Biotope, Landschaftsbild und Erholung, Mensch, Kultur- und sonstige Sachgüter,
  • erteilte natur- und artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen,
  • die Wertigkeit und Bedeutung der Streuobstbestände im Planbereich,
  • Maßnahmen zum Ausgleich von geschützten Biotopen und von geschützten Streuobstbeständen,
  • die Betroffenheit von geschützten Vogel- und Fledermausarten, Zauneidechsen und Holzkäfer, sowie weiteren Tierarten,
  • Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände für Vogel- und Fledermausarten, Zauneidechsen und Holzkäfer,
  • Maßnahmen zur Schmutz- und Regenwasserableitung,
  • die geologische Beschaffenheit des Baugrundes und Beschaffenheit des Bodens,
  • die Auswirkungen auf das Grundwasser,
  • die zu erwartenden Schallimmissionen im Plangebiet durch den Straßenverkehr,
  • die Auswirkungen durch Starkregenereignisse.
 

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen zum Planentwurf abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch per Email an Beuren@beuren.de, übermittelt werden, können aber auch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Beuren abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Beuren, 25.01.2024

Gluiber

Bürgermeister und Vorsitzender des Umlegungsausschusses

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes und örtliche Bauvorschriften „Brühl und Hagnachstraße“

Der Gemeinderat der Gemeinde Beuren hat am 13.12.2021 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Brühl und Hagnachstraße“ gebilligt und die erneute öffentliche Auslegung nach § 4 a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Der Planbereich liegt am nordöstlichen Ortsrand von Beuren zwischen der Owener Straße und der Brühlstraße und in der Hagnachstraße.

Der Planbereich Brühl wird wie folgt begrenzt:

  • Im Norden durchscheidet der Geltungsbereich die Grundstücke mit den Flst. Nr. 2179, 2217, 2219, 2220, 2390, 2442, 2443 und 2445. Entlang des nördlichen Teils der Owener Straße durchscheidet der Geltungsbereich die Grundstücke mit den Flst. Nr. 2180, 2181, 2182, 2182/1, 2183, 2184 und 2185. Im Norden erstreckt sich der Geltungsbereich bis zur L 1210.
  • im Osten grenzt der Geltungsbereich an die östliche Grundstücksgrenze der Owener Straße bzw. Alten Steige. Die Alte Steige wird bis auf Höhe des aus den Weinbergen ankommenden Feldwegs in den Geltungsbereich aufgenommen.
  • im Süden schließt der Geltungsbereich an die bebauten Grundstücke Owener Straße 17, bzw. Kelterplatz 4, den dazwischenliegenden Hausgärten und dem Flst. Nr. 113/1, mit der Trafostation der Stadtwerke, an. Die Owener Straße wir bis zur Einmündung Mühläckerstraße Teil des Geltungsbereiches.
  • im Westen grenzt der Geltungsbereich an die bebauten Grundstücke entlang der Brühlstraße und Silcherstraße.

Der Planbereich „Hagnachstraße“ wird wie folgt begrenzt:

  • Im Norden durch den Feldweg, welcher die Brühlstraße mit der Landwirtschaftsfläche über den Tunnel hinweg verbindet,
  • im Osten durch bebaute Grundstücke an der Brühlstraße,
  • im Süden durch bebaute Grundstücke an der Tiefenbachstraße,
  • im Westen durch die westliche Grenze der bebauten Grundstücke entlang der Hagnachstraße.

Für den räumlichen Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Entwurfs des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 20.07.2015/27.07.2015/07.06.2021/29.11.2021/21.12.2021 maßgebend. Er ergibt sich aus dem folgenden unmaßstäblichen Kartenausschnitt:

Öffentliche Auslegung:
Der Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 20.07.2015/27.07.2015/07.06.2021/29.11.2021/21.12.2021 wird mit Begründung und Umweltbericht, sowie wesentlichen vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und weiteren Anlagen in der Zeit vom 24.01.2022 bis einschließlich 25.02.2022 (Auslegungsfrist) im Rathaus in Beuren, Linsenhofer Straße 2 während folgender Zeiten öffentlich ausgelegt:

Montag, Mittwoch, Donnerstag:    9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag:                                    15:30 Uhr bis 18:30 Uhr
Freitag:                                         9:00 Uhr bis 12:30 Uhr

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet unter der Internet-Adresse der Gemeinde Beuren www.beuren.de/buergerbereich/rathaus-verwaltung/planungen/laufende-verfahren/ und im zentralen Internetportal des Landes eingestellt.

Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
Informationen über

  • Die naturräumlichen Gegebenheiten des Planbereiches,
  • die Betroffenheit von Schutzgebieten, geschützten Biotopen und zum Biotopverbund
  • die Beschreibung und Bewertung des Umweltbestandes hinsichtlich der Umweltbelange Boden, Wasser, Klima und Luft, Arten und Biotope, Landschaftsbild und Erholung, Mensch, Kultur- und sonstige Sachgüter,
  • die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft, Arten und Biotope, Landschaftsbild und Erholung, Mensch, Kultur- und sonstige Sachgüter,
  • die Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung, zum Ausgleich und zur Kompensation negativer Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft, Arten und Biotope, Landschaftsbild und Erholung, Mensch, Kultur- und sonstige Sachgüter,
  • Maßnahmen zum Ausgleich von geschützten Biotopen und von geschützten Streuobstbeständen,
  • artenschutzrechtliche Belange, sowie Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände für Vogel- und Fledermausarten, Zauneidechsen und Holzkäfer,
  • die geologische Beschaffenheit des Baugrundes und Beschaffenheit des Bodens
  • Die zu erwartenden Schallimmissionen im Plangebiet durch den Straßenverkehr

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Beuren abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Beuren, den 13.01.2022

 

Gluiber
Bürgermeister und Vorsitzender des Umlegungsausschusses

Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses und
der Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses

I. Umlegungsbeschluss für das Gebiet „Brühl“ Gemarkung Beuren Flur 0

Der Umlegungsausschuss hat am 20.12.2021 gemäß § 47 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), für das Gebiet "Brühl", auf der Gemarkung Beuren Flur 0 - nördlich des Holderäckerweg, östlich der bebauten Grundstücke Silcherstraße 2-12 und Brühlstraße 30-40 südlich der L1210 und der Außenbereichsflurstücke Nr. 2440, 2439/1, 2391, 2220, 2216 und 2180 (teilw. inkl.) und westlich der Owener Straße und der Alten Steige (inkl.) (entsprechend dem Abgrenzungsplan des Büros Melber & Metzger vom 17.12.2021) die Durchführung einer

Umlegung

beschlossen. In das Verfahren sind folgende Grundstücke (Flurstücke) der Gemarkung Beuren Flur 0 einbezogen:

Flst. Nr. 116 (hiervon der nördliche Teil mit einer Fläche von ca.636 m²), 2086 (hiervon der südliche Teil mit einer Fläche von ca.1237 m²), 2099/4, 2141, 2142, 2144, 2147, 2148, 2149, 2152, 2153, 2155, 2156, 2158, 2158/1, 2161, 2162, 2163, 2164, 2166, 2168. 2169, 2171, 2172 ,2173, 2174, 2175, 2176, 2177, 2178, 2179, 2180 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca.33 m²), 2181 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca.37 m²), 2182 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca.74 m²), 2182/1 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca.17 m²), 2183 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca.48 m²), 2184 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca.123 m²), 2185 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca.11 m²), 2217 (hiervon der südliche Teil mit einer Fläche von ca.787 m²), 2218/1, 2218/2, 2219 (hiervon der südliche Teil mit einer Fläche von ca.1143 m²), 2220 (hiervon der südliche Teil mit einer Fläche von ca.506 m²), 2221, 2222, 2223, 2224, 2225, 2226, 2227, 2228, 2229, 2230, 2231. 2243/2 (hiervon der südliche Teil mit einer Fläche von ca.44 m²), 2243/3, 2243/4, 2244, 2245, 2246, 2248, 2249, 2250, 2251, 2252, 2253, 2255, 2256, 2257, 2258, 2259, 2260, 2261, 2261/1 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca.90 m²), 2263, 2264, 2265, 2266, 2267, 2268/2, 2269, 2278/2 (hiervon der nördliche Teil mit einer Fläche von ca.26 m²), 2384, 2385, 2386, 2388, 2389, 2390 (hiervon der südliche Teil mit einer Fläche von ca.53 m²), 2442 (hiervon der südliche Teil mit einer Fläche von ca.28 m²), 2444 (hiervon der südliche Teil mit einer Fläche von ca.105 m²), 2445 (hiervon der südliche Teil mit einer Fläche von ca.196 m²), 2447, 2448, 2449, 2450/1, 2450/2, 2451, 2452, 2453, 2454, 2456, 2462, 2462/1, 2471/1 (hiervon der nördliche Teil mit einer Fläche von ca.127m²).

Die Umlegung trägt die Bezeichnung „Brühl“.

Das Umlegungsgebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs
„Brühl und Hagnachstraße“.

Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.

II. Durchführung
Die Durchführung der Umlegung obliegt gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung, des Innenministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuches (BauGB-DVO) vom 2.3.1998 (GBl. S.185), in Verbindung mit dem Anordnungsbeschluss des Gemeinderats vom 23.09.2019, dem Umlegungsausschuss „Brühl“.

III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, werden aufgefordert, innerhalb eines Monats von dieser Bekanntmachung an ihre Rechte beim Umlegungsausschuss „Brühl“ der Gemeinde Beuren, Linsenhofer Straße 2, 72660 Beuren, anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer vom Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.

Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber der Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

IV. Verfügungs- und Veränderungssperren sowie Vorkaufsrecht der Gemeinde
Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans dürfen nach § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

  1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
  2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde, sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
  3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
  4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung der bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. Ein bei der Gemeinde eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch den Umlegungsausschuss.

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der Gemeinde beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.

V. Vorarbeiten auf Grundstücken
Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs. 1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.

VI. Bekanntgabe des Umlegungsbeschlusses
Der Umlegungsbeschluss gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

VII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Umlegungsbeschluss kann binnen 6 Wochen, seit der Bekanntgabe, Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Gemeinde Beuren, Linsenhofer Straße 2, 72660 Beuren, eingereicht werden (§ 217 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Stuttgart, Kammer für Baulandsachen.

Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Umlegungsbeschluss angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.

Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§ 222 Abs.3 S. 2 und Abs. 4 BauGB).

VIII. Öffentliche Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses
Für die Grundstücke des Umlegungsgebiets wurden eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis nach § 53 BauGB gefertigt. Bestandskarte und Bestandsverzeichnis I liegen in der Zeit vom 24.01.2022 bis zum 24.02.2022 im Rathaus öffentlich aus und können während der Dienststunden dort eingesehen werden.

Beuren, 13.01.2022

 

Gluiber
Bürgermeister und Vorsitzender des Umlegungsausschusses

Räumliche Abgrenzung der Baulandumlegung "Brühl" (PDF-Datei)

Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses
und der Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses

I. Umlegungsbeschluss für das Gebiet „Hagnachstraße/ Hagnachweg“ Gemarkung Beuren Flur 0

Der Umlegungsausschuss hat am 20.12.2021 gemäß § 47 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), für das Gebiet
"Hagnachstraße / Hagnachweg", auf der Gemarkung Beuren Flur 0 - nordöstlich der Grundstücke Hagnachstraße 4, 5 und 6, östlich der L1210 und westlich der bebauten Grundstücke Brühlstraße 17-37 (entsprechend dem Abgrenzungsplan des Büros Melber & Metzger vom 17.12.2021) die Durchführung einer

Umlegung

beschlossen. In das Verfahren sind folgende Grundstücke (Flurstücke) der Gemarkung Beuren Flur 0 einbezogen:

Flst. Nr. 2099/2 (hiervon der südliche Teil mit einer Fläche von ca. 291 m²), 2306 (hiervon der nördliche Teil mit einer Fläche von ca.135 m²), 2323, 2324, 2325, 2326, 2345, 2346, 2347, 2348, 2349, 2350, 2351, 2352, 2353, 2354, 2355, 2356, 2356/1, 2357, 3073/1 ,3082/1, 3082/2, 3084/1, 3084/2, 3085/1, 3085/2, 3085/3, 3086, 3086/1, 3087, 3087/1, 3088, 3091, 3091/1, 3092, 3092/1, 3093, 3093/1, 3096, 3097, 3098, 3098/1, 3099, 3101 (hiervon der südliche Teil mit einer Fläche von ca. 952 m²), 3101/1 (hiervon der nördliche Teil mit einer Fläche von ca. 96 m²), 3101/2, 3101/3, 3125/1, 3125/2, 3126/1, 3133/1 (hiervon der nördliche Teil mit einer Fläche von ca.3 m²), 3133/2.

Die Umlegung trägt die Bezeichnung „Hagnachstraße/ Hagnachweg“.

Das Umlegungsgebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs „Brühl und Hagnachstraße“ und des Bebauungsplanes „Ortsumgehung Beuren“.

Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.

II. Durchführung
Die Durchführung der Umlegung obliegt gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung, des Innenministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuches (BauGB-DVO) vom 2.3.1998 (GBl. S.185), in Verbindung mit dem Anordnungsbeschluss des Gemeinderats vom 23.09.2019, dem Umlegungsausschuss „Hagnachstraße / Hagnachweg“.

III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, werden aufgefordert, innerhalb eines Monats von dieser Bekanntmachung an ihre Rechte beim Umlegungsausschuss „Hagnachstraße / Hagnachweg“ der Gemeinde Beuren, Linsenhofer Straße 2, 72660 Beuren, anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer vom Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.

Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber der Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

IV. Verfügungs- und Veränderungssperren sowie Vorkaufsrecht der Gemeinde
Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans dürfen nach § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

  1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
  2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde, sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
  3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
  4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung der bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. Ein bei der Gemeinde eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch den Umlegungsausschuss.

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der Gemeinde beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.

V. Vorarbeiten auf Grundstücken
Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs. 1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.

VI. Bekanntgabe des Umlegungsbeschlusses
Der Umlegungsbeschluss gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

VII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Umlegungsbeschluss kann binnen 6 Wochen, seit der Bekanntgabe, Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Gemeinde Beuren, Linsenhofer Straße 2, 72660 Beuren, eingereicht werden (§ 217 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Stuttgart, Kammer für Baulandsachen.

Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Umlegungsbeschluss angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.

Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§ 222 Abs.3 S. 2 und Abs. 4 BauGB).

VIII. Öffentliche Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses
Für die Grundstücke des Umlegungsgebiets wurden eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis nach § 53 BauGB gefertigt. Bestandskarte und Bestandsverzeichnis I liegen in der Zeit vom 24.01.2022 bis zum 24.02.2022 im Rathaus öffentlich aus und können während der Dienststunden dort eingesehen werden.

Beuren, 13.01.2022

 

Gluiber
Bürgermeister und Vorsitzender des Umlegungsausschusses

Räumliche Abgrenzung der Baulandumlegung "Hagnachstraße/ Hagnachweg" (PDF-Datei)

Öffentliche Auslegung vom 12.07.2021 bis einschließlich 13.08.2021 des Bebauungsplanes und örtliche Bauvorschriften
„Brühl und Hagnachstraße“

Der Gemeinderat der Gemeinde Beuren hat am 21.06.2021 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Brühl und Hagnachstraße“ gebilligt und die öffentliche Auslegung nach §3 Abs.2 BauGB beschlossen.

Der Planbereich liegt am nordöstlichen Ortsrand von Beuren zwischen der Owener Straße und der Brühlstraße und in der Hagnachstraße.

Der Planbereich Brühl wird wie folgt begrenzt:

  • Im Norden durchscheidet der Geltungsbereich die Grundstücke mit den Flst. Nr. 2179, 2217, 2219, 2220, 2390, 2442, 2443 und 2445. Entlang des nördlichen Teils der Owener Straße durchscheidet der Geltungsbereich die Grundstücke mit den Flst. Nr. 2180, 2181, 2182, 2182/1, 2183, 2184 und 2185. Im Norden erstreckt sich der Geltungsbereich bis zur L 1210.
  • im Osten grenzt der Geltungsbereich an die östliche Grundstücksgrenze der Owener Straße bzw. Alten Steige. Die Alte Steige wird bis auf Höhe des aus den Weinbergen ankommenden Feldwegs in den Geltungsbereich aufgenommen.
  • im Süden schließt der Geltungsbereich an die bebauten Grundstücke Owener Straße 17, bzw. Kelterplatz 4, den dazwischenliegenden Hausgärten und dem Flst. Nr. 113/1, mit der Trafostation der Stadtwerke, an. Die Owener Straße wir bis zur Einmündung Mühläckerstraße Teil des Geltungsbereiches.
  • im Westen grenzt der Geltungsbereich an die bebauten Grundstücke entlang der Brühlstraße und Silcherstraße.

Der Planbereich „Hagnachstraße“ wird wie folgt begrenzt:

  • Im Norden durch den Feldweg, welcher die Brühlstraße mit der Landwirtschaftsfläche über den Tunnel hinweg verbindet,
  • im Osten durch bebaute Grundstücke an der Brühlstraße,
  • im Süden durch bebaute Grundstücke an der Tiefenbachstraße,
  • im Westen durch die westliche Grenze der bebauten Grundstücke entlang der Hagnachstraße.

Für den räumlichen Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Entwurfs des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 20.07.2015/27.07.2015/07.06.2021 maßgebend. Er ergibt sich aus dem folgenden unmaßstäblichen Kartenausschnitt:

Öffentliche Auslegung:
Der Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 20.07.2015/27.07.2015/07.06.2021 wird mit Begründung und Umweltbericht, sowie wesentlichen vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und weiteren Anlagen in der Zeit vom 12.07.2021 bis einschließlich 13.08.2021 öffentlich ausgelegt.

Die öffentliche Auslegung findet auf Grund der COVID – 19 – Pandemie durch eine Veröffentlichung der Entwurfsunterlagen im Internet unter www.beuren.de und in Form einer Auslegung der Entwurfsunterlagen im Rathaus in Beuren, Linsenhofer Straße 2 statt. Die Entwurfsunterlagen können während der Auslegungsfrist zu den Öffnungszeiten des Rathauses eingesehen werden. Bitte melden Sie sich für die Einsichtnahme im Bürgerbüro – Sie werden von einer Mitarbeiterin am Eingang des Rathauses abgeholt.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingestellt.

Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

Informationen über

  • Die naturräumlichen Gegebenheiten des Planbereiches,
  • die Betroffenheit von Schutzgebieten, geschützten Biotopen und zum Biotopverbund
  • die Beschreibung und Bewertung des Umweltbestandes hinsichtlich der Umweltbelange Boden, Wasser, Klima und Luft, Arten und Biotope, Landschaftsbild und Erholung, Mensch, Kultur- und sonstige Sachgüter,
  • die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft, Arten und Biotope, Landschaftsbild und Erholung, Mensch, Kultur- und sonstige Sachgüter,
  • die Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung, zum Ausgleich und zur Kompensation negativer Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft, Arten und Biotope, Landschaftsbild und Erholung, Mensch, Kultur- und sonstige Sachgüter,
  • Maßnahmen zum Ausgleich von geschützten Biotopen und von geschützten Streuobstbeständen,
  • artenschutzrechtliche Belange, sowie Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände für Vogel- und Fledermausarten, Zauneidechsen und Holzkäfer,
  • die geologische Beschaffenheit des Baugrundes und Beschaffenheit des Bodens
  • Die zu erwartenden Schallimmissionen im Plangebiet durch den Straßenverkehr

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Beuren abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Beuren, 29.06.2021

 

gez.
Gluiber
Bürgermeister

Aus dem Gemeinderat vom 29.06.2020

Rainer Metzger vom Büro Melber & Metzger stellte in der Sitzung, die seit der letzten Vorstellung erarbeiteten Varianten für den Straßenverlauf der Owener Straße vor.

Unterlagen zum städtebaulichen Entwurf aus der Gemeinderatssitzung:

Aus dem Gemeinderat vom 02.03.2020

Rainer Metzger vomBüro Melber & Metzger stellte den städtebaulichen Entwurf zum Bebauungsplan "Hagnach/ Brühl" und die dazu eingegangenen und verarbeiteten Stellungnahmen und Gutachten vor. Der Gemeinderat nahm vom aktuellen Sachstand Kenntnis. Die Verwaltung und die Ingenieure wurden beauftragt, die Anregungen im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.

Unterlagen zum städtebaulichen Entwurf aus der Gemeinderatssitzung:

Aus dem Gemeinderat vom 02.12.2019

Der Tier- und Landschaftsökologe Dr. Deuschle erläuterte dem Gemeinderat, die für die Eingriffe in die Natur notwendigen Ausgleichsmaßnahmen sowie den zeitlichen Ablauf. Die Präsentation des Büros Dr. Deuschle können Sie hier abrufen:

Rückblick auf die Bürgerversammlung am 11.03.2019

Rückblick

http://www.beuren.de//rathaus-service/planungen/laufende-verfahren/bebauungsplanverfahren-baugebiet-hagnach/-bruehl