Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz - Abrechnung beantragen
Kein Arbeitgeber darf Jugendliche ohne eine ärztliche Bescheinigung über eine Erstuntersuchung beschäftigen.
Vor dem Eintritt ins Berufsleben müssen Jugendliche sich daher von einem Arzt oder einer Ärztin gründlich auf ihren Gesundheitszustand untersuchen lassen. Die Untersuchung soll gewährleisten, dass die Jugendlichen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, denen sie gesundheitlich oder entwicklungsmäßig nicht gewachsen sind.
Ein Jahr nach Beginn der Arbeit muss eine Nachuntersuchung stattfinden, damit eventuelle Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit und die Entwicklung der Jugendlichen festgestellt werden können.
Zuständigkeit
das Regierungspräsidium Tübingen
Voraussetzungen
Sie haben eine ärztliche Approbation in Deutschland und die zu untersuchende Person
- möchte eine Ausbildung oder Vollzeitbeschäftigung beginnen oder hat sie bereits begonnen,
- ist zum Zeitpunkt der Untersuchung noch nicht 18 Jahre alt und
- hat den Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg oder möchte als EU-Bürger hier arbeiten.
Unterlagen
Untersuchungsberechtigungsschein
Ablauf
Bevor Sie die Person untersuchen, händigen Sie ihr den Untersuchungsberechtigungsschein aus. Auf ihm muss sie oder er erklären, dass eine fällige Erst- oder Nachuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz auf Kosten des Landes noch nicht durchgeführt worden ist.
Die Kostenforderung ist Teil des Untersuchungsberechtigungsscheins.
Die Untersuchungsberechtigungsscheine und Überweisungen zur Ergänzungsuntersuchung erhalten Sie ausschließlich bei der JVA Bruchsal, Fax: 07251-788 4249 oder E-Mail: druckerei-br@vaw.bwl.de. Alle anderen Formulare können dort als Durchschreibesätze bestellt oder auf den Seiten der Gewerbeaufsicht abgerufen werden.
Senden Sie die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erstfertigung des Untersuchungsberechtigungsscheins ohne weiteres Anschreiben an die zuständige Stelle.
Bei der Vergütung Ihrer Forderung erscheinen auf dem Überweisungsträger im Feld Verwendungszweck die oben rechts eingedruckte Rechnungsnummer des amtlichen Formulars sowie das Kürzel JuSchu.
Der Name des Patienten kann dort aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erscheinen. Eigene Rechnungsnummern können aus technischen Gründen nicht berücksichtigt werden.
Frist
Die Gebühren für eine Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz werden nur erstattet, wenn die untersuchte Person am Tag der Untersuchung noch nicht 18 Jahre alt ist.
Formulare
Rechtsgrundlagen
Lebenslagen
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Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 07.03.2018 freigegeben.
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